Zuschuss der Pflegekassen und weitere Förderungen

Haben Sie, Ein angehöriger oder Bekannter einen Pflegegrad?

Dann haben wir gute Nachrichten: Die deutsche Pflegeversicherung übernimmt je nach Pflegegrad einen Anteil der Anschaffungskosten für Pflegehilfstmittel!

Folgende Maßnahmen werden im Badezimmer unterstützt:

Wie und wo kann der Zuschuss beantragt werden?

Der Antrag auf einen Zuschuss muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse befindet sich im Regelfall bei der Krankenkasse. Bevollmächtigte Personen können den Antrag ebenfalls stellen.

Förderungen sind zudem auch möglich durch:

  • KfW / Förderbanken
  • Kommunale Förderungen
  • Krankenkassen
Bitte beachten Sie:

Um die Kostenübernahme durch die Pflegekasse sicherzustellen, sollte der Antrag auf einen Zuschuss vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema:

Seit dem 1. Januar 2017 ersetzen insgesamt fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pfegestufen. Die Pflegegrade sind wie folgt gegliedert: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1), bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zuschuss können Sie im Sozialgesetzbuch unter § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nachlesen.

Hier das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

§ 40 SGB XI, Abs. 1:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. (…)
§ 40 SGB XI, Abs. 4:
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüssen dürfen den Betrag in Höhe von 4.000 € je Maßnahme nicht übersteigen. (…)

Definition der einzelnen PflegegraDe

Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben.
Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt bekommen.

Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Gleichzeitig wurden Versicherte, die zum 31.12.2016 bereits Pflegestufe 2 hatten, sowie Menschen mit Demenz und Pflegestufe 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt.

Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse.